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Entwurf: Gesetzeslage

Quellen

relevante Passagen

Allgemein

Fraglich ist nun, was unter 'Förderung' verstanden wird und ob diese tatsächlich geeignet ist, einen 'quartären Sektor' des Bildungssystems zu etablieren. Kuhlenkamp stellt in einem Ländervergleich der schwachen Formulierung 'Förderung' die stärkere der 'Gewährleistung' gegenüber und entwirft vor diesem Hintergrund eine Typologie der Weiterbildungsgesetze. Ein wesentliches Prüfkriterium ist dabei die Einwirkungsmöglichkeit des Landes, was angesichts der vielfach proklamierten 'Öffentlichen Verantwortung' naheliegt. Die Sichtung ergibt zwei Typen, die sich intern nochmals weiter differenzieren lassen.

Der erste Typus ist mit dem Stichwort 'subsidiär'zu charakterisieren. Staatliche För-derung ist hier nachrangig und unterstützend, selbst wenn sie faktisch bei einzelnen Weiterbildungsträgern den größten Einnahmeposten ausmacht. Es geht nicht um ein Weiterbildungsangebot in Verantwortung der Länder, sondern um die Schaffung (d. h. vor allem Finanzierung) günstiger Bedingungen für ein ganzes Spektrum un-terschiedlicher Veranstalter. Am deutlichsten ist dies - bei allen Unterschieden im Detail - in den Ländergesetzen von Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz der Fall. Es wird weitgehend darauf vertraut, daß sich die Weiterbil-dung im relativ 'freien Spiel der Kräfte', unterstützt von der öffentlichen Hand, in Form eines kooperativen Systems etabliert. Entscheidende Bezugsgrößen für die Mittelzuweisung sind einerseits das durchgeführte Veranstaltungsvolumen und an-dererseits die im Haushaltsplan des Landes jeweils ausgewiesenen Mittelansätze für die Weiterbildung.

[…] Der zweite Typus wird mit dem Etikett 'gewährleistend'versehen. Er umfaßt die ge-setzlichen Regelungen in Hessen und in Nordrhein-Westfalen. Entscheidend ist für Hessen, daß die Einrichtung von Volkshochschulen eine Pflichtaufgabe der Kom-munen und Landkreise darstellt und daß die Personalkostenzuschüsse nicht an das Veranstaltungsvolumen, sondern an die Einwohnerzahl des Einzugsbereiches ge-knüpft sind. In Nordrhein-Westfalen wird eine flächendeckende 'Grundversorgung' mit einem geförderten 'Mindestangebot' gesichert, das ebenfalls an die Einwohner-zahl des Einzugsbereiches einer Volkshochschule gebunden ist. Für dieses Mindest-angebot sieht das Gesetz eine finanzielle Ausstattung in Höhe von 100% der anzuer-kennenden Aufwendungen vor.

Wittpoth 1997, S. 12f

Außerdem wird in Nordrhein-Westfalen der Weiterbildungsauftrag durch die Vorga-be von sieben 'Sachbereichen' konkretisiert. Es sind dies die Bereiche der

  • nicht-beruflichen, abschlußbezogenen Bildung, - beruflichen Bildung,
  • wissenschaftlichen Bildung,
  • politischen Bildung,
  • freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung,
  • Eltern- und Familienbildung,
  • personenbezogenen Bildung.

All diese Bereiche sind 'nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung' zu planen und zu organisieren. Gerade an diesem letzten Beispiel läßt sich die in der einschlägigen Literatur ebenfalls geläufige Unterscheidung zwischen 'Organisations'- und 'In-haltsgesetzen' nachvollziehen (vgl. Zur Erwachsenenbildung in Niedersachsen 1982, 35ff.). Erstere regeln lediglich allgemeine Rahmenbedingungen, während letztere einen Schritt weitergehen, indem sie das gesamte Feld eben 'inhaltlich' zu beeinflussen suchen.

Wittpoth 1997, S. 13

Die einschlägige Gesetzgebung in den neuen Bundesländern hat keine grundsätzlich neuen Aspekte hervorgebracht. Auch sie erkennt zunächst Weiterbildung als gleich-berechtigten Teil des Bildungswesens an und stellt sie in den Dienst der Verwirkli-chung des Rechts auf Bildung. Wie kaum anders zu erwarten war, orientieren sich die Gesetze im Konkreten jedoch an denen der alten Länder. Brandenburg hat Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zur Vorlage genommen, Sachsen-An-halt folgt dem niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz und Thüringen be-zieht sich vor allem auf Bayern. „Grundlegende Zielelemente für ein im Aufbau be-findliches Erwachsenenbildungssystem, die sich an Bedarfsgerechtigkeit und Flä-chendeckung orientieren„ (Rohlmann 1992, 76), berücksichtigen sie nicht. Wittpoth 1997, S. 13

wichtig: Wittpoth 1997 S.13f nachschlagen Wittpoth 1997, S. 14f

Wittpoth 1997, S. 14f

Wittpoth 1997, S. 14f

Wittpoth 1997, S. 14f

NRW

§ 7 Förderung der Weiterbildung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden. WbG NRW, § 7

§ 8 (Fn 8) Stellen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

(1) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

(2) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer. Die Unterrichtsstunde kann auch als digitale Lehrveranstaltung durchgeführt werden.

(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet werden.

(4) An den geförderten Unterrichtsstunden müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei den geförderten Teilnehmertagen darf der Anteil der Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten, jährlich 15 vom Hundert der geförderten Teilnehmertage nicht übersteigen. WbG NRW, § 8

§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.

3. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

6. Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.

8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.

9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

10. Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.

WbG NRW, § 15

§ 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

WbG NRW, § 16

§ 17 Investitionskosten

(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.

(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren. WbG NRW, § 17

§ 18 (Fn 6) Weiterförderung von Förderungsmaßnahmen

(1) Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der entsprechenden außerschulischen Jugendbildung, der politischen Bildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung und der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen gemäß § 6 eine zusätzliche Förderung, sofern sie bereits im Jahr 2002 ein solches Angebot durchgeführt haben. WbG NRW, § 18

§ 19 (Fn 10) Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(1a) Die Träger erhalten die Zuweisungen und die Zuschüsse für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nach Bedarf im Voraus.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:

1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage und

2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

WbG NRW, § 19

Brandenburg

§ 3 Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung

(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.

(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. WbG Brandenburg, §3

§ 4 Aufgaben des Landes

(1) Die Weiterbildung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Land zu fördern. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß § 27.

(2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung.

WbG Brandenburg, §4

§ 5 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Weiterbildung im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen. In der Regel bedienen sie sich dazu einer Weiterbildungseinrichtung.

(2) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg schließen.

WbG Brandenburg, §5

§ 6 Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfaßt die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Bereiche.

(2) Nicht zur Grundversorgung gehören:

  1. Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß §§ 17 und 18 des Ersten Schulreformgesetzes,
  2. Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Bildungsfreistellung gemäß § 24 Abs. 1,
  3. Bildungsveranstaltungen der Heimbildungsstätten,
  4. Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden,
  5. Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung.

(3) Die Grundversorgung wird von anerkannten Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft erbracht. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Grundversorgung zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages. WbG Brandenburg, §6

§ 7 Anerkennung von Einrichtungen

Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die

  1. nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten,
  2. Veranstaltungen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre gesellschaftliche und berufliche Stellung, Nationalität, ihr Geschlecht und ihre Religion öffnen. Vorbildungsnachweise dürfen ausschließlich bei schulabschlußbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Zugangsvoraussetzungen verlangt werden,
  3. die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und fördern, planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, daß sie die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllen,
  4. die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern,
  5. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten,
  6. ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, Teilnehmerzahlen und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,
  7. sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten,

den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen,

  1. grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,
  2. nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.

WbG Brandenburg, §7

§ 8 Anerkennung von Landesorganisationen

Landesorganisationen der Weiterbildung sind anzuerkennen, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 10 erfüllen,
  2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,
  3. durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens einem Drittel der Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen,
  4. sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung gemäß § 12 verpflichten.

Rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder Träger dieser Einrichtungen können je nach Umfang ihrer Leistung einer Landesorganisation gleichgestellt werden.

WbG Brandenburg, §8

§ 27 Förderung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Das Land fördert die Grundversorgung gemäß § 6 durch anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten.

(3) Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

  Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24,
  Maßnahmen der Kinderbetreuung gemäß § 25,
  Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung,
  anerkannte Landesorganisationen

fördern.

(4) Die Einzelheiten der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages. WbG Brandenburg, §27

Vergleich

Landesverpflichtung zur Förderung

§ 7 Förderung der Weiterbildung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden. WbG NRW, § 7

§ 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

WbG NRW, § 16

§ 4 Aufgaben des Landes

(1) Die Weiterbildung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Land zu fördern. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß § 27.

(2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung.

WbG Brandenburg, §4

§ 27 Förderung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Das Land fördert die Grundversorgung gemäß § 6 durch anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten.

(3) Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

  Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24,
  Maßnahmen der Kinderbetreuung gemäß § 25,
  Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung,
  anerkannte Landesorganisationen

fördern.

(4) Die Einzelheiten der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages. WbG Brandenburg, §27

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.

3. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

6. Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.

8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.

9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

10. Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.

WbG NRW, § 15

§ 19 (Fn 10) Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(1a) Die Träger erhalten die Zuweisungen und die Zuschüsse für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nach Bedarf im Voraus.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:

1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage und

2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

WbG NRW, § 19

§ 3 Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung

(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.

(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. WbG Brandenburg, §3

§ 7 Anerkennung von Einrichtungen

Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die

  1. nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten,
  2. Veranstaltungen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre gesellschaftliche und berufliche Stellung, Nationalität, ihr Geschlecht und ihre Religion öffnen. Vorbildungsnachweise dürfen ausschließlich bei schulabschlußbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Zugangsvoraussetzungen verlangt werden,
  3. die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und fördern, planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, daß sie die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllen,
  4. die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern,
  5. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten,
  6. ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, Teilnehmerzahlen und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,
  7. sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten,

den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen,

  1. grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,
  2. nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.

WbG Brandenburg, §7

§ 8 Anerkennung von Landesorganisationen

Landesorganisationen der Weiterbildung sind anzuerkennen, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 10 erfüllen,
  2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,
  3. durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens einem Drittel der Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen,
  4. sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung gemäß § 12 verpflichten.

Rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder Träger dieser Einrichtungen können je nach Umfang ihrer Leistung einer Landesorganisation gleichgestellt werden.

WbG Brandenburg, §8

Förderung freier Träger

§ 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

WbG NRW, § 16

§ 27 Förderung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Das Land fördert die Grundversorgung gemäß § 6 durch anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten.

(3) Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

  • Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24,
  • Maßnahmen der Kinderbetreuung gemäß § 25,
  • Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung,
  • anerkannte Landesorganisationen

fördern.

(4) Die Einzelheiten der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages. WbG Brandenburg, §27

Definitionen der Bemessungsgrundlagen

§ 8 (Fn 8) Stellen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

(1) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

(2) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer. Die Unterrichtsstunde kann auch als digitale Lehrveranstaltung durchgeführt werden.

(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet werden.

(4) An den geförderten Unterrichtsstunden müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei den geförderten Teilnehmertagen darf der Anteil der Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten, jährlich 15 vom Hundert der geförderten Teilnehmertage nicht übersteigen. WbG NRW, § 8

zentrale Inhalte:

  • Kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Hausarbeit: System mittlerer Systematisierung in der BRD vs Zentralistisches System in der DDR
  • Nach der Wende: EB-System der DDR bricht zusammen, weil DDR-Regierung zusammenbricht - Tabula Rasa, weil es auch keine zivilgesellschaftlichen Akteure gibt, die mit Bildungsträgern bereit stehen
  • „Abschreiben“ der EB-Gesetze der West-Bundesländer
  • West-Gesetze setzen seid Mitte der 80er Jahre auf Markt und New Public Management (bauen dabei aber auf über 30 Jahre gewachsene und geförderte Strukturen auf)

Gesetze

Förderung freier Träger

§ 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

WbG NRW, § 16

In NRW haben „die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung […] Anspruch auf Bezuschussung durch das Land“ ( WbG NRW, § 16).

In NRW ist die Höhe der Bezuschussung an den Output der anerkannten Träger gekoppelt (vgl. WbG NRW, § 16).

§ 27 Förderung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Das Land fördert die Grundversorgung gemäß § 6 durch anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten.

(3) Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

  • Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24,
  • Maßnahmen der Kinderbetreuung gemäß § 25,
  • Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung,
  • anerkannte Landesorganisationen

fördern.

(4) Die Einzelheiten der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages. WbG Brandenburg, §27

In Brandenburg „kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel […] Veranstaltungen von Heimbildungsstätten […] und anerkannte[n] Landesorganisationen fördern“ ( WbG Brandenburg, §27).

In Brandenburg erfolgt „die Höhe der Förderung […] im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel“ ( WbG Brandenburg, §27), d.h. sie ist abhängig davon, welche Bedeutung die jeweils regierende Mehrheit im Parlament der Erwachsenenbildung in ihrem Jahresetat zumisst.

Im Vergleich wird deutlich, das die Träger in NRW mehr Planungssicherheit haben, weil die Höhe der Bezuschussung sich daran bemisst, welchen „Output“ sie produzieren, und nicht wie in Brandenburg abhängig ist von den Entscheidungen (wechselnder) Mehrheiten im brandenburgischen Landtag, die sie selbst nicht beeinflussen können.

In NRW haben „die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung […] Anspruch auf Bezuschussung durch das Land“ ( WbG NRW, § 16).

Auch wird deutlich, das im nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz Anbieter in freier Trägerschaft mit den Anbietern in kommunaler Trägerschaft insofern gleichgestellt sind, als dass sie ebenso wie die Anbieter in kommunaler Trägerschaft einen „Anspruch auf Bezuschussung durch das Land“ haben.

In Brandenburg hingegen legt das Weiterbildungsgesetz fest, dass das Land die sog. „Grundversorgung“ verbindlich fördern muss - die Förderung von „anerkannten Landesorganisationen“ ist jedoch eine „kann“-Bestimmung, d.h. es besteht darauf kein Rechtsanspruch für die Anbieter in freier Trägerschaft.

Literatur

/hp/ag/af/zd/www/data/pages/offen/nutzer/benjamin_bettinger/werke/ba_arbeit/gesetze.txt · Zuletzt geändert: 2021/03/01 00:44 von benni